1. Sinnesbehindertengeld
Nach dem Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz – ThürSinnbGG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2010 erhalten Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, zum Ausgleich von durch diese Sinnesbehinderungen bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
Die Definitionen nach dem Gesetz:
Sinnesbehindert
Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind blinde, gehörlose und taubblinde Menschen. Sinnesbehindertengeld erhalten ebenso Menschen mit Sinnesbehinderungen in stationären Einrichtungen, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben.
Blind
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
Gehörlos
Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen „Gl“ zuerkannt worden ist.
Taubblind
Taubblind ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Sinnesbehindertengeld wird auf Antrag gewährt. Die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen wird auf gesonderten Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu führen.
Die Sachbearbeitung im Schwerbehinderten-Feststellungsverfahren nach § 152 SGB IX erfolgt im Landkreis Schmalkalden-Meiningen in der Außenstelle des Landratsamtes in Schmalkalden, Sandgasse 2.
2. Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 mit dem Hintergrund politischer Verfolgung durch eine Maßnahme (z. B. Freiheitsentziehung oder Gewahrsam) im Gebiet der ehemaligen DDR zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 BerRehaG).
Der Nachweis darüber, dass man Verfolgter im Sinne des Gesetzes ist, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde ausgestellt wird. Die für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständige Rehabilitierungsbehörde in Thüringen ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VII, Charlottenstraße 2, 98617 Meiningen.
Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist, dass man in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist, was bei Antragstellung durch die zuständige Stelle geprüft wird.
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Ausgleichsleistungen grundsätzlich nur noch bis zum 31.12.2020 gestellt werden kann. Die Zahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt jedoch über diesen Stichtag 31.12.2020 hinaus, bis zum Wegfall der Voraussetzungen.
Die Zuständigkeiten der Ansprechpartner für Ausgleichsleistungen nach BerRehaG und Sinnesbehindertengeld richten sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der antragstellenden Person.
Buchstabe A bis F, H bis L
Frau Thieme
Haus 2, Zimmer 104
Tel.: 03693/485-8725
Fax: 03693/485-8570
Buchstabe G, M bis Z
Frau Leffler
Haus 2, Zimmer 105
Tel.: 03693/485-8724
Fax: 03693/485-8570