Infektionskrankheiten sind Bestandteil der täglichen Arbeit des Fachdienstes Gesundheit. In allen Fragen des Infektionsschutzes wird der Fachdienst Gesundheit gegenüber Einzelpersonen oder Einrichtungen beratend oder auch überwachend tätig. Die gesetzliche Grundlage stellt das Infektionsschutzgesetz dar. Für festgelegte Infektionskrankheiten besteht eine gesetzliche Meldepflicht beim Fachdienst Gesundheit. Zur Meldung verpflichtet können sein Ärzte, Labore, Gemeinschaftseinrichtungen, aber auch Eltern von Kindern, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen.
In Thüringen gibt es eine zusätzliche Meldepflicht nach Landesverordnung – ThürIfKrMVO.
Der Fachdienst Gesundheit ist beim Auftreten von Erkrankungen verpflichtet, eine Ursachenklärung durchzuführen, veranlasst Untersuchungen von Kontaktpersonen, um eine Erkrankung ausschließen zu können, veranlasst weitere Schutzmaßnahmen, um die Ansteckung anderer Personen zu verhindern. Bei Krankheiten mit lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen bzw. hoher Ansteckungsfähigkeit, wie z.B. Hirnhautentzündung durch Meningokokken oder Tuberkulose, muss der Fachdienst Gesundheit besonders sorgfältig und zum Teil weitgreifend tätig werden. In Fällen von offener Lungentuberkulose beraten und begleiten wir die Erkrankten sowie Kontaktpersonen in Familien und sozialem Umfeld. Sowohl während der Behandlung als auch danach werden die Betroffenen betreut und überwacht, um Krankheitsrückfälle oder Weiterverbreitung zu verhindern.
Weitere Informationen zu Infektionskrankheiten finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes.
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Fachdienst Gesundheit
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