I. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
1. Ein Kind bis zum Tag vor Vollendung des 12. Lebensjahres,
wenn es
a) im Bundesgebiet bei (nur) einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
b) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
2. Ein Kind ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
wenn zusätzlich
a) das Kind
- keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
b) der allein erziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro Brutto verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
3. Ausländische Kinder
Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).
II. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung? (Stand 01.01.2023)
1. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ergibt sich aus dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von derzeit 250,00 €. Somit ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder unter 6 Jahren 187,00 €
- für Kinder ab 6 und unter 12 Jahren 252,00 €
- für Kinder ab 12 und unter 18 Jahren 338,00 €
2. Erhält das Kind bzw. Der alleinerziehende Elternteil für das Kind regelmäßig, unregelmäßig oder auch nur einmalig Zahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so sind diese von dem Unterhaltsvorschussbetrag abzuziehen. Zudem wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres das Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) anteilig auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.
III. Wie bekomme ich Unterhaltsvorschuss?
1. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in Thüringen beim zuständigen Jugendamt einzureichen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der alleinerziehende Elternteil seinen Hauptwohnsitz hat.
2. Die benötigten Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Formularen sowie dem Merkblatt für Unterhaltsvorschuss
3. Nach Ablauf der Befristung des Unterhaltsvorschussbescheides ist die Vorlage des Überprüfungsbogens notwendig. Diesen finden Sie ebenfalls bei den nachfolgenden Formularen.
Buchstaben A, S, Q, Y
Frau Schüler
Haus 2, Zimmer 237
Tel.: 03693/485-8644
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: v.schueler(a)lra-sm.de
Buchstaben D, M
Frau Werner
Haus 2, Zimmer 238
Tel.: 03693/485-8638
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: s.werner2(a)lra-sm.de
Buchstaben E, Li-Lu, P, R, T
Frau Lanzillotta
Haus 2, Zimmer 238
Tel.: 03693/485-8638
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: s.lanzillotta(a)lra-sm.de
Buchstaben H, N, V, X
Buchstabe K
Frau Probst
Haus 2, Zimmer 236
Tel.: 03693/485-8641
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: s.probst2(a)lra-sm.de
Buchstaben B, C, F, I, J, O, U
Frau Eilzer
Haus 2, Zimmer 236
Tel.: 03693/485-8641
Fax: 03693/485-8622
E-Mail: t.eilzer(a)lra-sm.de
Buchstaben G, La-Le, W, Z