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Jugendschöffen

Aufruf zur Wahl zum Jugendschöffen

Am 31. Dezember 2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. Infolgedessen sind im Jahr 2023 Neuwahlen durchzuführen. Grundlage bilden §§ 36 bis 44 sowie § 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 10. Oktober 2022 (Thür. Staatsanzeiger Nr. 45/2022, Seite 1348).

Voraussetzungen für die Bewerbung zur Jugendschöffin/zum Jugendschöffen sind u.a.:
  • Vollendung des 25. Lebensjahres
  • keine Vollendung des 70. Lebensjahres
  • Wohnort im Landkreis Schmalkalden-Meiningen

Jugendschöff/innen sollen ferner erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Die gesetzlichen Anforderungen sind nicht zwingend an eine bestimmte Berufsgruppe gebunden. Anhaltspunkte für die geforderte jugenderzieherische Erfahrung können sich z.B. auch im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten ergeben.

Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafverfahren, die bei Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Jugendliche mitwirken. Sie sind dabei mit gleichem Recht und gleicher Stimme wie der Berufsrichter ausgestattet. Schöffe wird man, in dem man sich um das Amt bewirbt oder vorgeschlagen wird.

Bewerbung ausschließlich über folgendes Formular

Für die Bewerbung soll ausschließlich der Formularvordruck des Landkreises (einschließlich der geltenden Datenschutzbestimmungen) verwendet werden, der hier zum Download bereit steht.

Die unterschriebenen Unterlagen senden Sie bitte bis zum 22. Mai 2023 an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachdienst Jugend, Obertshäuser Platz 1 in 98617 Meiningen.

Für nähere Informationen zur Begleitung des Amtes des Jugendschöffen liegt die „Informationsbroschüre zum Schöffenamt“ in den Kommunen, den Amtsgerichten und im Landratsamt bereit.