Ab dem 29. Dezember 2014 gelten laut der EU-Verordnung (EU) 576/2013, welche die VO (EG) 998/2003 ersetzt, teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren in der EU. In diesem Zug wird es auch einen neuen EU-Heimtierausweis geben. Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das betroffene Tier lebt. Der Hintergrund für die Einführung des neuen Heimtierausweises liegt in dem immer wieder aufgetretenen Missbrauch der Dokumente.
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes gibt die diesbezügliche Allgemeinverfügung vom 19. Dezember 2014 zur Ermächtigung der praktizierenden Tierärzte im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Heimtierausweise entsprechend den neuen Vorgaben auszustellen und die dazu erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, öffentlich bekannt. Parallel dazu kontaktiert der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung die Tierärzte schriftlich. Die Allgemeinverfügung gilt dementsprechend ab dem 29. Dezember 2014 als wirksam.
Die Ermächtigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass sich der Tierarzt oder die Tierärztin im bundeweiten Daten-Erfassungssystem „HI-Tier-Datenbank“ registriert. Über den Zugang zur „HI-Tier-Datenbank“ können Tierärzte die neuen Heimtierausweise bei autorisierten Druckereien online bestellen. Ein entsprechender Registrierantrag ist umgehend beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratesamt zu stellen. Übergangsweise gilt bis 30. Juni 2015 die Antragstellung bereits als Ermächtigung.
Die vollständige Allgemeinverfügung, ein begleitendes Merkblatt sowie der Registrierantrag sind ab sofort auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.lra-sm.de veröffentlicht.
Die wichtigsten Neuerungen zum bisherigen EU-Heimtierausweis:
- EU-Heimtierausweise dürfen nur durch autorisierte Tierärzte ausgestellt werden. Eine Abgabe von Blankoausweisen ist somit ausgeschlossen.
- Eine Erstausstellung darf erst erfolgen, nachdem der Tierarzt die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft hat.
- Der Tierarzt muss seine Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse in den Ausweis eintragen.
- Die Beschreibung des Tieres nach Angabe des Besitzers ist durch den Tierarzt einzutragen.
- Neben Name, Anschrift und der Telefonnummer des Besitzers ist dessen Unterschrift nötig.
- Der Tierarzt führt ein Register über die ausgestellten Ausweis mit deren individueller Nummer, bestehend aus ISO-Code des Landes + Nummer [DE für Deutschland].
- Die ausgebende Druckerei erfasst ihrerseits, welche Seriennummern an welchen Tierarzt geliefert wurden. Somit ist eine lückenlose Rückverfolgbarkeit möglich.
- Alle Datumsangaben sind mit vierstelliger Jahreszahl vorzunehmen.
- Aufkleber zu Impfungen, die entfernt werden könnten, sind mit einer Laminierung zu versehen, um Manipulationen vorzubeugen. Die Laminierung besteht aus einer ablösesicheren Klarsichtfolie, die nicht entfernt werden kann, ohne dass darunter befindliche Eintragungen/Aufkleber zerstört werden.
- Bei Erstimpfungen gegen Tollwut – und bei verspäteten Wiederholungsimpfungen, die als Erstimpfung anzusehen sind – ist das Datum einzutragen, ab dem die Impfung gültig ist.
- Hunde dürfen erst ab einem Alter von 12 Wochen geimpft werden. Ein Grenzübertritt ist frühestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung empfohlenen Impfprotokolls möglich.
Bei Fragen können sich Tierärzte des Landkreises Schmalkalden-Meiningen an den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Obertshäuser Platz 1, Tel.: 03693/485-163, -164 wenden.
Zum Download:
- Allgemeinverfügung des LK SM zum Heimtierausweis vom 19.12.2014
- Merkblatt zum Heimtierausweis
- Registrierantrag Ermächtigter Tierarzt