Genehmigungspflicht für Taxi- und Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Wenn entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Personenverkehr betrieben werden soll, dann reicht die einfache Anzeige dieser gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde nicht aus. Abgesehen von einigen wenigen so genannten „freigestellten Verkehren“ wird dafür eine behördliche Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) benötigt (§ 1 Abs.1 und § 2 Abs. 1 PBefG). Folgende genehmigungspflichtige Verkehre gibt es:
- Taxiverkehr, § 47 PBefG.
- Mietwagenverkehr, § 49 PBefG.
- Mietomnibusverkehr, § 49 PBefG.
- Ausflugsfahrten mit PKW, § 48 PBefG.
- Ausflugsfahrten mit Omnibussen, § 48 PBefG.
- Ferienzielreiseverkehr mit PKW, §48 PBefG.
- Ferienzielreiseverkehr mit Omnibussen, § 47 PBefG.
Das vollständige Personenbeförderungsgesetz finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de/pbefg
Zuständige Genehmigungsbehörde ist bei Pkw und Kleinbussen (bis 9 Sitzplätze einschl. Fahrer) das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen, Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist bei Omnibussen das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 520, Postfach 2249. Telefon 0361 37737454
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung ohne Genehmigung, oder mit fehlerhafter Genehmigung, stellt gemäß § 61 (1) Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 € geahndet werden.
Geschäftsstelle
Frau Tischer
Haus 1, Zimmer 109
Tel.: 03693/485-8139
Fax: 03693/485-8261
E-Mail: fb.ordnung(a)lra-sm.de
Sachbearbeiter
Frau Werner
Haus 1, Zimmer 113
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Fax: 03693/485-8261
E-Mail: s.werner(a)lra-sm.de
Frau Pretscher
Haus 1, Zimmer 113
Tel. 03693/485-8155
Fax: 03693/485-8261
E-Mail: a.pretscher(a)lra-sm.de