Bei einer Dienstberatung am Montagvormittag hat Landrat Peter Heimrich die VG-Vorsitzendenden sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister des Landkreises gebeten, bei der Suche nach Wohnraum für Asylbewerber flächendeckend mitzuhelfen. „Wir müssen angesichts der angespannten Lage durch zahlreiche Krisenherde auf dieser Welt mit weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen rechnen. Das heißt für uns, dass wir künftig noch mehr Einzelunterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerbern benötigen“, erklärte Heimrich.„Wir haben unsere Bürgermeister daher für dieses Thema sensibilisiert.“
Derzeit sind rund knapp 440 Asylbewerber in Landkreis untergebracht, der Großteil von ihnen in Meiningen, Zella-Mehlis und in Schmalkalden. „Es herrscht insgesamt eine große Fluktuation, weil Asylanträge mittlerweile relativ schnell entschieden werden und auch Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel häufig nicht bei uns bleiben, sondern sich eher in Richtung der Großstätte orientieren“, berichtet Landrat Heimrich. Dennoch ist insgesamt mit einem weiteren Anstieg der Aufnahmezahlen und zusätzlichem Wohnraumbedarf zu rechnen. „Nach den derzeitigen Prognosen des Thüringer Innenministeriums sind wir verpflichtet, im kommenden Jahr mindestens 380 Asylbewerber aufzunehmen. Im Jahr 2016 gehen wir demnach von 570 weiteren Flüchtlingen aus“, berichtet der Landrat.
Zu helfen, sei nicht nur eine rechtliche Verpflichtung des Landkreises, sondern auch eine moralische unserer Gesellschaft“, betont Heimrich. In vielen Ländern der Welt hätten sich die Verhältnisse gravierend verschlechtert. Flüchtlinge hätten oftmals dramatische Wochen und Monate hinter sich, die man sich hierzulande nicht vorstellen könne. „Um die wachsenden Flüchtlingsströme bewältigen zu können, benötigen wir die Hilfe aller Beteiligten: Der Bürgermeister unserer Städte und Gemeinden, die bei der Suche nach Wohnraum unsere wichtigsten Partner sind und natürlich die Hilfe unsere Bürger, deren Hilfsbereitschaft und Toleranzgefragt sind.“
Die nächste Dienstberatung mit den Bürgermeistern ist in zwei Monaten anberaumt. „Wir sind optimistisch, dass wir diese Herausforderung gemeinsam meistern können“, sagte Heimrich. Falls dies nicht gelänge, müsse man auch über alternative Lösungsmöglichkeiten nachdenken.
Asyl, Duldung, Abschiebung: Fragen und Antworten zum Thema Asyl
Asyl ist ein Grundrecht
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Eingang in unsere Verfassung gefunden. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Das Recht auf Asyl beschäftigt die Menschen von jeher. Es reicht zurück bis in die Antike. Der Begriff “Asyl” stammt aus dem Griechischen: ein “ásylon” war so etwas wie eine “Freistatt”, ein heiliger, unantastbarer Ort. Dass aus einem antiken Brauch ein weltweit gültiges Prinzip wurde, ist den christlichen Kirchen zu verdanken.
Wer gilt als Flüchtling
Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden; wenn ihnen gegebenenfalls eine Gefahr an Leib und Leben droht. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Daneben kann es noch besondere Aufenthaltsrechte für Bürgerkriegsflüchtlinge geben, wie beispielsweise derzeit bei syrischen Flüchtlingen. Diesem Personenkreis wird ein zeitlich befristetes humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt.
Wie läuft das Asylverfahren ab
Asylbehörde ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das in jeder Erstaufnahmeeinrichtung ein Büro hat. Dort werden die Flüchtlinge von der Asylbehörde zu ihren Fluchtgründen und zum Ablauf ihrer Flucht befragt. Die Flüchtlinge bekommen fürs erste eine Aufenthaltsgestattung. Damit dürfen sie in Deutschland bleiben, bis über ihren Asylantrag entschieden ist. Nach etwa drei Monaten verlassen sie die Aufnahmeeinrichtung und werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel einer Stadt oder einem Landkreis zugewiesen. Die sind dann für ihre Unterbringung zuständig. Dazu müssen sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder Einzelunterkünfte in Wohnungen vorhalten und ausstatten. Außerdem ist das Landratsamt für die Versorgung und Betreuung der Asylbewerber zuständig. Im Zentrum des Asylverfahrens steht die Anhörung. Hierbei müssen Flüchtlinge einem Bediensteten des BAMF alle Gründe für ihren Asylantrag mündlich vortragen. Dies ist die zentrale Grundlage für eine Anerkennung oder Ablehnung.
Wie lange dauert es, bis ein Asylantrag anerkannt wird?
2013 dauerten die Asylverfahren nach Angaben des BAMF durchschnittlich sieben Monate. Einige Verfahren wurden jedoch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Manche dauern allerdings auch mehrere Jahre.
Einem Antragsteller, der als Asylberechtigter anerkannt worden ist, wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit dreijähriger Gültigkeit ausgestellt; gleiches gilt, wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach den drei Jahren wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingsfeststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Wer als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wird, erhält von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert wird. Nach sieben Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen (wie z. B. die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erfüllt sind.
Welche Leistungen erhalten Asylbewerber
In den ersten neun Monaten ihres Aufenthaltes besteht für Geflüchtete ein absolutes Arbeitsverbot. Danach ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit theoretisch nicht ausgeschlossen. Erschwert wird dies jedoch durch das sogenannte “Vorrangprinzip”, wonach zunächst ausgeschlossen werden muss, dass für den jeweiligen Arbeitsplatz ein Deutscher oder ein aufenthaltsrechtlich besser gestellter Ausländer zur Verfügung stehen könnte.
Die meisten Asylsuchenden erhalten Asylbewerberleistungen als Grundleistung. Die bundesweit einheitlichen Leistungen orientieren sich in der Höhe an den Sätzen von Hartz IV. Folgende Leistungen sind vorgesehen:
- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt
- Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen
Warum Abschiebung?
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge feststellt, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht und auch sonst keine weiteren Gründe für ein Verbleiben in der Bundesrepublik geltend gemacht werden können, ist der Aufenthalt unrechtmäßig, sobald die Aufenthaltsgestattung abgelaufen ist. Die betreffende Person ist zur Rückkehr in ihr Heimatland verpflichtet. Kommt sie der Aufforderung zur Ausreise nicht freiwillig nach, muss diese zwangsweise in Form einer Abschiebung erfolgen. Wenn sogenannte Vollstreckungshindernisse vorliegen z.B. eine schwerwiegende Erkrankung oder Schwangerschaft, obliegt es der Ausländerbehörde darüber zu entscheiden, ob die Person weiterhin geduldet wird oder ihr ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt werden kann.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF), weiterführende Informationen und umfangreiches Material zum Download auch unter www.bamf.de.