In Deutschland fallen ab dem 01. März 2023 weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg. So endet beispielsweise die Testpflicht für Besucher in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen. Damit entfällt für die Gesundheitsämter die gesetzliche Grundlage für Testungen auf das Corona-Virus und die Möglichkeit zur Abrechnung der Kosten für die Labore. Die Beauftragungen des Fachdienst Gesundheit des Landkreises Schmalkalden-Meiningen für Schnelltestzentren und PCR-Teststellen laufen mit dem 28. Februar 2023 aus.
Testzentren schließen
Das Gesundheitsamt informiert darüber, dass sich Bürger künftig im Falle eines Verdachts auf eine Covid-19-Infektion zur Abklärung an ihren Hausarzt bzw. ihre Hausärztin wenden. Diese entscheiden dann entsprechend, ob sie einen Schnelltest bzw. einen PCR-Test durchführen und diesen durch ein Labor bestätigen lassen. Eine Bestätigung der Infektion durch das Labor wird dann auch dem Fachdienst Gesundheit gemäß Infektionsschutzgesetz zugestellt.
Corona-Service-Hotline bleibt
Selbstverständlich kommt der Fachdienst Gesundheit seiner Beratungs- und Fürsorgefunktion weiterhin nach. Unter der Service-Hotline 03693-485 4000 können sich die Bürger des Landkreises Schmalkalden-Meiningen zu Gesundheitsthemen und auch zum Thema Corona telefonisch beraten lassen.
Zudem finden Interessierte nachfolgende alle wichtigen aktuellen Regelungen und Informationen:
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden Meiningen vom 02.05.2022 wird durch die neue Thüringer SARS-CoV-Z-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO-) vom 26.01.23 ersetzt, die HIER zum Download bereit:
Was ändert sich mit dem 2. Februar.docx
Weiterhin werden positiv Getestete aufgrund der Thüringer SARS-CoV-Z-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung-ThürSARS-CoV-Z-lfS-MaßnVO-) vom 26.01.23 aufgefordert, sich anhand eines Formulars als Infizierte zu melden und in diesem Zusammenhang notwendige personenbezogene Daten dem Gesundheitsamt mitzuteilen.
Dies kann über die Internetseite www.lra-sm.de erfolgen.
Laborbefunde werden dem Gesundheitsamt übermittelt, jedoch liegen nicht alle notwendigen Daten immer vor.
Eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt wird NICHT erfolgen.
Folgende Beispiele dienen zur Orientierung
Was müssen positiv Getestete beachten
Fall 1: Sie selbst wurden positiv auf das Coronavirus getestet?
Ab dem Zeitpunkt eines positiven Selbsttests oder PCR Tests wird Ihnen empfohlen, sich freiwillig in Absonderung zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen und Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren.
Verpflichtungen positiv getesteter Personen
Positiv getestete Personen sind zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet.
- außerhalb geschlossener Räume, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht oder nicht durchgehend eingehalten werden kann,
- in geschlossenen Räumen, sofern sich weitere als die dem eigenen Haushalt angehörigen Personen darin aufhalten.
Wenn Sie mittels eines Selbsttests positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, wird Ihnen empfohlen mittels einer PCR-Untersuchung das Ergebnis bestätigen zu lassen.
PCR-Tests werden von niedergelassenen Ärzten durchgeführt.
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass nur in Zusammenhang mit einem PCR-Befund ein digitales Genesenenzertifikat z.B. in Apotheken erstellt werden kann.
Fall 2: Bei Ihnen liegt der Verdacht auf Erkrankung an COVID-19 vor?
Dies trifft zu, wenn Sie erkennbare Symptome zeigen, die auf eine solche Erkrankung hindeuten können (insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten) oder ein positiver Selbsttest vorliegt. Eine Überprüfung des positiven Selbsttest bzw. der Symptome kann über den Hausarzt erfolgen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer des Fachdiensts Gesundheit:
03693-485 4000
Bitte hinterlassen Sie uns eine Nachricht und Ihre Telefonnummer. Wir werden Sie umgehend kontaktieren.