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Kreistag beschließt Kriterien für die Einführung der Biotonne ab 2025

Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat die Rahmenbedingungen für die Einführung der Biotonne ab 1. Januar 2025 festgelegt. Einen entsprechenden Kriterienkatalog hat der Kreistag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2022 mehrheitlich beschlossen.

Nachdem der Kreistag bereits Ende des vergangenen Jahres den Grundsatzbeschluss zur Einführung der Biotonne ab 2025 gefasst hatte, wurden nun die Vorgaben festgezurrt, um sowohl dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, als auch den Besonderheiten der ländlich geprägten Region Rechnung zu tragen.

Knackpunkt: Bisher landeten organische Abfälle – vor allem Küchenabfälle – zu häufig im Restmüll. Bei mehreren Hausmüllanalysen in den vergangenen Jahren lag der Anteil stets bei mehr als 40 Prozent – und damit deutlich über den gesetzlichen Vorgaben. Zuletzt drohte sogar das Thüringer Landesverwaltungsamt mit einer Ersatzvornahme und forderte den Landkreis auf, dringend die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umzusetzen. Dieses fordert, dass Bioabfälle möglichst stofflich und energetisch verwertet werden – also, dass diese etwa durch Vergärung zur alternativen Strom- und Wärmeerzeugung beitragen sollen. Dieses Potenzial könnte gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung ein wichtiger Baustein zur Energieversorgung sein. Laut einem vorliegenden Gutachten trägt eine derartige Nutzung organischer Abfälle unter Berücksichtigung der Transportwege für das Einsammeln der Bioabfälle zum Klimaschutz bei. Die CO2-Bilanz durch höherwertige Verwertung etwa durch Biogasgewinnung fällt also klar positiv aus. Zudem kann Komposterde als Alternative zu mineralischen Düngern und Torf gewonnen und in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden. 

Der Landkreis rechnet mit rund 7.200 Tonnen verwertbaren Bioabfällen pro Jahr allein durch die Einführung der Biotonne.

 Bekommt jeder eine Biotonne?

 Ab 1. Januar 2025 erhält grundsätzlich jeder Haushalt eine Biotonne. Zur Erfassung des Bedarfs erfolgt im Herbst 2022 eine Abfrage aller Grundstückseigentümer im Landkreis.

Dabei kann auch zwischen Behälter mit 80, 120 oder 240 Litern Volumen gewählt werden. Geplant ist ein 14-tägiger Abfuhr-Rhythmus. Auch Nachbarschaftstonnen sind möglich. Damit hat der Landkreis auch die demografische Lage und damit verbunden die zunehmende Anzahl von kleineren Haushalten (ein bis zwei Personen) im Blick. Da in den Solo- oder kleineren Haushalten in der Regel kleinere Mengen von Küchenabfällen anfallen, können diese Inhaber auch Biotonnen zur gemeinsamen Nutzung mit Nachbarn beantragen. Hierbei ist ein Verantwortlicher – etwa für die Gebührenveranlagung – zu benennen.

Die Anschlusspflicht für die Biotonne entfällt lediglich bei vollständiger Verwertung der Bioabfälle auf den privaten Grundstücken in Form der Eigenkompostierung. Durch neue Vorgaben von Bund und Land sollen hier künftig strengere Regeln gelten: In einer entsprechenden Erklärung zur Eigenkompostierung, die im Zusammenhang mit der Abfrage der Grundstückseigentümer einzureichen ist, muss die vollständige und fachgerechte Verwertung aller anfallenden Bioabfälle auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Hierzu sind etwa Lageplan mit Flächenangaben sowie die Art der Kompostierung (geschlossener Behälter, Lattenkompost, Kompostmiete) beispielsweise durch Fotos nachzuweisen. Weiterhin muss eine Aufbringungsfläche für den erzeugten Kompost von mindestens 25 Quadratmetern pro Person vorhanden sein.

Wie sich die Einführung der Biotonne auf die Abfallgebühr auswirkt, wird sich im Jahr 2024 in Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur neuen Abfall- und Abfallgebührensatzung entscheiden. 

 Was kommt in die Biotonne?

In die Biotonne gehören neben Küchenabfällen auch sonstige organische Abfälle wie Rasenschnitt, verwelkte Blumen oder kleinteilige Gartenabfälle. Bisher hatte der Landkreis lediglich in größeren Siedlungsgebieten über sogenannten „Speckitonnen“ Küchenabfälle eingesammelt (Anschlussgrad etwa zehn Prozent der Landkreisbevölkerung). Die Speckitonnen werden mit Einführung der Biotonnen ersetzt.

Auch Grünschnittannahmeplätze neu geregelt

Neue gesetzliche Vorgaben machen auch eine Neuregelung der Grünschnittannahmeplätze im Landkreis erforderlich. Dies betrifft sowohl baurechtliche, bauliche, organisatorische Kriterien, als auch insbesondere Aspekte des Grundwasserschutzes. Auch künftig sollen im Landkreis möglichst wohnortnah (circa zehn Kilometer Umkreis) mindestens 30 Annahmestellen durch die jeweiligen Gemeinden betrieben werden. Der Landkreis stellt für die notwendige Herrichtung der Plätze sowie für die Betreibung finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung soll ab 2023 beginnen.