Das Thüringer Gesundheitsministerium hat den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Umsetzungserlass zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Infektionsschutzgesetz übermittelt.
In diesem Zusammenhang macht das Gesundheitsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen noch einmal deutlich, dass für Bestandspersonal, das keinen Immunitätsnachweis vorlegt, ab dem 16. März 2022 kein automatisches Tätigkeits- und Betretungsverbot gilt. Mit der Meldung tritt vielmehr ein Verwaltungsverfahren in Kraft, das eine Einzelfallprüfung nach sich zieht, die insbesondere auch die Versorgungssituation vor Ort berücksichtigt und erst nach Anhörungen beider Seiten – also der Beschäftigten und der Arbeitgeber – zu Entscheidungen führt.
Die konkreten Umsetzungsschritte für dieses Verwaltungsverfahren sind in dem Ministeriums-Erlass, der auch auf der Internetseite des Landkreises unter Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht ist, detailliert beschrieben. Darüber hinaus sind dort nochmals die betreffenden Einrichtungen und Unternehmen spezifiziert.
Die Meldung der Arbeitgeber soll beginnend ab 16. März 2022 innerhalb von zwei bis vier Wochen digital über eine Art Meldebogen erfolgen. Das Thüringer Gesundheitsministerium hat angekündigt zum Beginn der Meldepflicht Mitte März eine zentrale Meldesoftware für die Thüringer Gesundheitsämter zur Verfügung stellen. Nachdem der Bund abschließend mitgeteilt hat, dass er keine bundesweit einheitliche Software bereitstellen wird, sei der Freistaat Thüringen diesbezüglich in Verhandlungen mit Anbietern, die bereits Fachanwendungen in Thüringer Gesundheitsämtern betreiben und kurzfristig anschlussfähige Lösungen liefern können. „Sollten wir hier nichts vom Freistaat erhalten, sind wir vorbereitet. Wir haben mit unserem Kommunalen IT-Service ein digitales Meldeformular vorbereitet, dass dann ab Mitte März über unsere Internetseite scharf geschaltet werden kann“, erklärt der Verwaltungsleiter des Gesundheitsamtes Alexander Höft, der damit sowohl den Verwaltungsaufwand gering halten, aber auch den betroffenen Arbeitgebern eine entsprechende komfortable Lösung bieten will. Das Gesundheitsamt bittet ausschließlich diesen Meldeweg zu nutzen und von postalischen Meldungen abzusehen. Details wird der Landkreis rechtzeitig auf seiner Homepage www.lra-sm.de bekanntgeben.
Weitere Informationen zur Einrichtungsbezogenen Impflicht unter:
www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht
Die aktuellste Fassung der „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“ des Bundesgesundheitsministeriums befindet sich unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf