Der Kreistag des Landkreises Schmalkalden-Meiningen hat in seiner Sitzung am
21. Oktober 2021 mehrheitlich eine neue Abfallsatzung und eine neue Abfallgebührensatzung beschlossen. Zudem wurde eine Grundsatzentscheidung getroffen, die Biotonne im Jahr 2025 einzuführen.
Zum Hintergrund:
Der Kalkulationszeitraum für die Abfallgebühren läuft zum Ende des Jahres aus und wie in vielen anderen Bereichen machen Kostensteigerungen auch vor der Entsorgung und Verwertung von Abfällen nicht halt. Aus diesem Grund hat der Fachdienst Abfall und Altlasten in Zusammenarbeit mit den kreislichen Gremien die Leistungen und Gebühren überarbeitet.
Folgende Leistungen/Bestandteile werden die Abfallentsorgung im Landkreis nach Plänen der Kreisverwaltung in den kommenden drei Jahren auszeichnen:
- Restmüllabfuhr: 14-tägige Abfuhrtouren bei etwa 46.000 Behältern (80, 120, 240 und 1.100 Liter)
- Sperrmüllabfuhr: Abholung auf Bestellung, zweimal jährlich möglich, haushaltübliches Maß von 3 m³/Abfuhr, Selbstanlieferung an Wertstoffhöfe
- Entsorgung des Rest- und Sperrmüll in der Restabfallbehandlungsanlage
Zella-Mehlis (RABA) - Behälterstellung, Änderungsdienst
- Bereitstellung ermäßigter Windelsäcke
- Pflanzenabfallentsorgung auf Sammelplätzen bis zu 120 kg jährlich pro Person eines angeschlossenen Grundstücks
- Küchenabfall: Abholung mit sogenannten „Speckitonnen“ in dicht besiedelten Gebieten
- Anschaffung von Behältern für die Bioabfallerfassung
- Reduzierung des Mindestentleerungsvolumens pro Person bei beantragter Eigenkompostierung (Anträge bleiben bestehen, Neuanträge für möglich)
- Betreibung Wertstoffhöfe
- Altpapiersammlung: Behälter (240 und 1.100 Liter), Anzahl vergleichbar mit Restmüllbehältern, vierwöchige Touren
- Mobile Schadstoffsammlung zweimal jährlich, 3 zusätzliche stationäre Tage
- Elektro- u. Elektronikaltgeräte- sowie Schrottsammlung parallel zum Sperrmüll sowie Selbstanlieferung an Wertstoffhöfe
- Alttextiliensammelcontainer
Die Höhe der Gebühren ergibt sich wie zuvor aus der Grundgebühr für die auf einem Grundstück lebenden Personen und der Leerungs- beziehungsweise Volumengebühr. Das Restmüllvolumen ist im Betrachtungszeitraum zuletzt nicht zurückgegangen, so dass das Mindestleerungsvolumen für den nächsten Zeitraum (bis 2025) weiterhin bei 400 Liter pro Person und Jahr belassen wurde.
Wird auf dem Grundstück durch Eigenkompostierung der Garten- und besonders der Küchenabfälle auch die Anzahl der Restmülltonnen-Leerungen reduziert, wird nicht nur wertvoller Kompost erzeugt, es kann auch zu Einsparungen führen. Über die Eigenkompostierungsklausel soll dabei weiterhin die Verwertung insbesondere organischer Bestandteile aus dem häuslichen Abfall gefördert werden und damit ein Beitrag zur Reduzierung der Restabfallmengen geleistet werden – ein zentraler Grundsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Bei entsprechender Beantragung sinkt das Mindestleerungsvolumen dabei auf 240 Liter pro Person und Jahr (bei einem 80 Liter-Behälter von fünf auf drei Leerungen pro Jahr).
Ergänzt wird dies im dichter besiedelten städtischen Raum durch den Anschluss von Wohnobjekten an die „Speckitonne“. Hierbei wird der Inhalt direkt einer Biogasanlage zugeführt. Bei der Zuordnung wird dazu ein Maß von 20 und mehr Personen pro Wohnobjekt zugrunde gelegt. Ein Testlauf in Frankenheim hat zwischenzeitlich zu einer festen Nutzung durch die Bevölkerung geführt, ebenso in Kaltennordheim am Containerstandplatz (Bauhof).
„Der Anteil von organischen Bestandteilen in der Restmülltonne insgesamt ist jedoch nach wie vor mit rund 40 Prozent doppelt so hoch wie zulässig“, so Landrätin Peggy Greiser. Ziel sei es, mehr biologische Abfälle zu erfassen und zu verwerten – so wie es das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorschreibt.
„Das Land macht uns hier leider weiter Druck, dass wir eine flächendeckende Ausstattung der Grundstücke mit Biotonnen vornehmen, um die gesetzliche Vorgabe zur getrennten Erfassung von Bioabfällen zu erfüllen. Wir haben uns hier lange dagegen gewehrt, aber ich habe mittlerweile den Eindruck, dass auch viele Bürger sich eine Biotonne wünschen“, so Landrätin Peggy Greiser.
Eine geplante Neuerung zur letzten Satzungsänderung: Ab 1. Januar 2025 soll die Biotonne flächendeckend kommen. Die organischen Abfälle sollen damit einer höherwertigen energetischen Verwertung zugeführt werden. „Damit leisten wir nicht dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genüge, sondern leisten auch einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele“, so Greiser. Dies bedeute, dass mit der Nutzung weiterer Verarbeitungsstufen nicht nur Kompost gewonnen sondern auch alternativ Strom und Wärme produziert werden könnten – also weitere regenerative Energiequellen erschlossen und genutzt werden.
Aufgrund von Kostensteigerungen in allen Bereichen sind ab 1. Januar 2022 Gebührenerhöhungen unvermeidbar. Hier kommt besonders zum Tragen, dass nicht nur höhere Kraftstoffpreise für die Transportleistungen (Abfuhr an den Grundstücken im Holsystem) durch die CO2-Steuer wirken, sondern seit August diesen Jahres die Beschaffungsquoten für alternative Antriebe für Lkw (bis 2025 mindestens 10 Prozent und dann 15 Prozent für alle im öffentlichen Raum handelnden Auftraggeber gelten. Es sind also in diesem Zeitraum Neuanschaffungen für die wesentlich teureren E-Fahrzeuge einzukalkulieren.
In der Gebührenkalkulation sind daher sowohl bei der Grundgebühr pro Person als auch bei der Leerungsgebühr Ehrhöhungen unausweichlich. Der Ansatz für die Grundgebühr beinhaltet die genannten Leistungen ohne die variablen Kosten für die Restabfallentsorgung. Die Grundgebühr wird ab 2022 46,32 Euro/Person und Jahr (bislang 41,76 Euro/Person) betragen.
Der für die Leerungen der Restabfalltonnen anzusetzende Betrag fällt durch die gestiegenen Transportkosten ebenfalls höher aus. Die sogenannte Leistungsgebühr steigt von 0,0543 Euro/Liter auf 0,0607 Euro/Liter. Bei einem 80 Liter-Behälter kostet somit umgerechnet eine Leerung 4,86 Euro statt vormals 4,34 Euro.
In der Summe beider Gebührenteile ergibt sich damit die Gesamtgebühr bei einem Mindest-entleerungsvolumen von 400 Litern von 70,60 Euro pro Person und Jahr (bislang 63,48 Euro), was eine Steigerung von 0,59 Euro/Person und Monat ausmacht.
Der Landkreis unterstützt weiterhin Familien mit Kleinkindern und pflegebedürftigen Personen. Bei genehmigtem Antrag für pflegebedürftige Personen beträgt die Gebühr für einen grauen Abfallsack 2,80 Euro. Ein roter Windelsack (bei Kleinkindern im Haushalt) kostet ebenfalls 2,80 Euro.