Auf Anfrage des Landkreises Schmalkalden-Meiningen sowie weiterer Kreise hat das Thüringer Gesundheitsministerium Stellung zu offenen Rechtsfragen bezogen. Dabei ging es um die Auslegung bestimmter Fragestellungen nach Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der aktuellen Landesverordnung.
Unter anderem wollten die Kreise wissen, ob Kinder ab 6 Jahren wirklich im ÖPNV verpflichtet sind FFP2-Masken (oder vergleichbar) zu tragen. Das Gesundheitsministerium argumentiert hier, dass geeignete Atemschutzmasken für Kinder am Markt nicht vorhanden sind und schlechtsitzende Masken von Erwachsenen keine Schutzwirkung hätten. Daher werde in Thüringen die Regelung des Infektionsschutzgesetzes dahingehend ausgelegt, dass keine FFP2-Pflicht für Kinder ab sechs Jahre gilt. Demnach können Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren in allen Bereichen, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht ist, auch weiterhin eine nicht-medizinische Maske tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Pflicht generell befreit. Bei Kleinkindern unter einem Jahr wird aus gesundheitlichen Gründen davon abgeraten eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzuziehen.
Obwohl nicht explizit vom Bund geregelt, empfiehlt das Land zudem auch bei Hochzeiten eine Teilnehmerhöchstzahl von 30 Personen ab einer Inzidenz von mehr als 100 anzunehmen – gleichlautend wie bei Beerdigungen.
Klargestellt hat der Freistaat auch, dass etwa beim Friseur oder bei der Fußpflege, nur Bescheinigungen über ein negatives Antigenschnelltest-Ergebnis (maximal 24 Stunden alt) aus Schnelltestzentren akzeptiert werden. Selbsttests (Laientests) seien dagegen, wie vom Landkreis bereits kommuniziert, vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern des Salons beziehungsweise des Geschäfts durchzuführen. Hintergrund sei die erhöhte Fälschungsgefahr etwaiger Bescheinigungen sowie eine mögliche falsche Anwendung.
Deutlich gemacht hat das Ministerium auch, dass eine Absonderungspflicht als ansteckungsverdächtige Person nicht bei einem positiven Selbsttest gilt, sondern nur bei positiven PCR- oder Antigen-Schnelltestest-Ergebnissen. Allerdings gelte bei positivem Selbsttest-Ergebnis die Verpflichtung einen PCR-Test durchführen zu lassen, um das Ergebnis zu verifizieren. Hintergrund ist, dass ein Selbsttest nicht die gleiche Sicherheit bietet, wie andere Testverfahren, aber eine Indiz-Wirkung für eine Infektion habe. Selbstverständlich sollten deshalb auch hier Kontakte gemieden werden.