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„Bundes-Notbremse“ in Kraft: Das gilt seit 24. April im Landkreis

 

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes des Bundes – der so genannten „Bundes-Notbremse“ – am 23.04.2021 werden deutschlandweit einheitliche Regelungen zur Eindämmung der Pandemie eingeführt. Wichtige Informationen sowie einen Fragen-Antwort-Katalog zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz finden Sie auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Schulen und Kindergärten ab 26. April geschlossen

Im Rahmen des Gesetzes werden beim Über- bzw. Unterschreiten bestimmter Inzidenz-Schwellenwerte bundesweit gleiche Automatismen in Gang gesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen. Aufgrund des Vorrangs von Bundes- und Landesgesetzen muss der Landkreis  ab 26. April 2021 Kindergärten und Schulen schließen. Landrätin Peggy Greiser hat dies in den vergangenen Tagen mehrfach kritisiert (zur Pressemitteilung). Abschlussklassen und Förderschulen sind von der Schließung ausgenommen und können weiter im Wechselunterricht beschult werden. Eine Notbetreuung wird wie gewohnt angeboten. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Ausgangsbeschränkung gilt / körpernahe Dienstleistungen eingeschränkt  

Aufgrund der Überschreitung des im Bundesgesetz festgelegten Inzidenz-Schwellenwertes gilt im Landkreis eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, wobei Sport alleine bis 24 Uhr möglich ist. Eingeschränkt sind auch die körpernahen Dienstleistungen. So sind nur noch medizinische Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt. Hierbei gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Neu ist auch, dass Kunden  einen negativen Corona-Test vorweisen müssen, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Neben dem negativen Testergebnis aus einem Schnelltestzentrum gelten auch die vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests (https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/Antigen-Tests_zur_Eigenanwendung.html). Allerdings muss dieser im Beisein einer verantwortlichen Person (z.B. Friseur) durchgeführt werden. Der Selbsttest sollte am besten vor der Tür, an der frischen Luft, erfolgen. Der Kunde könnte dann draußen warten oder noch einen Weg erledigen und nach 15 Minuten bei negativem Ergebnis eintreten, während das Testkit im Salon oder der Fußpflegepraxis zur Auswertung liegt. 

Jenseits der Grundversorgung bleiben aufgrund des Bundesgesetzes auch weiterhin der übrige Einzelhandel und die Gastronomie für Publikumsverkehr geschlossen. Im Handel sind Abholangebote (click&collect) und in der Gastronomie Außer-Haus-Angebote weiterhin möglich.

In Bussen, Straßenbahnen, Zügen, Taxis gilt nun eine FFP2-Masken-Pflicht – eine OP-Maske reicht nicht mehr.

Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetzes des Bundes können Sie hier im Detail einsehen.

Folgende Maßnahmen gelten zudem im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:

In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für jede Person ab dem  vollendeten 15. Lebensjahr Pflicht:

  • auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
  • Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
  • beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
  • in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
  • beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  • auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
  • auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen.

Für Versammlungen und Gottesdiensten gilt folgendes: Bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes nach Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schmalkalden-Meiningen verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl ab dem ersten Tag der Überschreitung jeweils

  • ab 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 100 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
  • ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 50 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 25 Personen sowie
  • ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 10 Personen