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Landratsamt setzt Erhebung von Hortgebühren befristet aus

Der Thüringer Landtag hat am vergangenen Freitag den Gesetzentwurf angenommen, und Regelungen über die Erstattung der Hortgebühren getroffen.

Das beschlossene Gesetz sieht vor, die Eltern ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31.12.2021 für den Zeitraum von landesweiten oder regionalen Schließungen von Schulen/Schulhorte, nicht an den Beiträgen für Schulhorte zu beteiligen. Diese Regelung gilt nur für Kalendermonate, in denen die Schulen an mehr als 15 Kalendertagen geschlossen sind. Ist während dieser Zeit eine Elternbeteiligung erfolgt, ist diese jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Schließungen der Schulen zu verrechnen oder zu erstatten. Die Erstattungsregelung greift auch nur bei Schließungen mit vorliegender Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Vor dem Hintergrund, dass unser Landkreis aufgrund der aktuell hohen Inzidenz die Schulschließungen bis zum 19. März 2021 verlängert hat, ergibt sich gegenwärtig vorbehaltlich des Gesetzes für alle betroffenen Elternhäuser ein Erstattungsanspruch für die Monate Januar 2021 bis März 2021 (insgesamt 3 Monate). Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Notbetreuung.

Da bisher, aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage, der Gebühreneinzug noch durchgeführt wurde, stoppt das Landratsamt im Gegenzug nun den Lastschrifteinzug für die nächsten drei Monate. Das heißt, dass bei Eltern, die ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Elternbeiträge erteilt haben, die Hortgebühren für die Monate April 2021 bis Juni 2021 nicht eingezogen werden. Bürgerinnen und Bürger, die einen Dauerauftrag bei ihrer Bank eingerichtet haben, sollten diesen vorerst für drei Monate deaktivieren.

Die Rückerstattung oder Verrechnung zu viel gezahlter Elternbeiträge kann erst erfolgen, wenn das vom Thüringer Landtag verabschiedete Gesetz veröffentlicht und in Kraft getreten ist sowie der konkrete Zeitraum der Schließung bekannt ist. Ein Rückerstattungsantrag ist nicht gesondert zu stellen. Ebenso bedarf es keiner Abmeldung für die Zeit der Hortschließung.