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Neue Landesverordnung in Kraft – Änderungen im Überblick

Die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist am Sonntag, 14. März 2021, in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 31. März 2021. Daneben gilt die 11. Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 13.03.2021 zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen  (Infektionsschutzgesetz — IfSG) zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen aufgrund steigender Infektionszahlen.

Die beschlossenen Änderungen im Überblick:

Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen

  • Bei den Kontaktbeschränkungen werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren nicht mehr mitgezählt. Zuvor lag die Grenze bei drei Jahren.
  • Ehepartner oder (eingetragene) Lebensgefährten, die getrennt leben, gelten künftig als ein Haushalt.

Öffnung von Bibliotheken/Archiven und Flugschulen

  • Bibliotheken und Archive dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass die Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden muss. Pro zehn Quadratmeter ist nur ein/e Besucher/in erlaubt.
  • Analog zu Fahrschulen dürfen auch Flugschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung wieder öffnen.
  • Die Öffnung von Fahr- und Flugschulen gilt auch für die damit verbundenen Pflicht-Schulungen in Erster Hilfe.

Öffnung von Geschäften

  • Buchhandlungen und Anbieter von Kinderschuhen dürfen wieder öffnen. Hier gilt dann weiterhin die bestehende Regelung zur Begrenzung der Kundenzahl.

Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen/Solarien – Erweiterung um Testpflicht

  • Neben Friseuren dürfen auch Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios sowie Solarien wieder öffnen. Voraussetzung ist ein angepasstes Infektionsschutzkonzept.
  • Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (Schnell- oder Selbsttest).

„Click & Meet“ für Baumärkte

  • Nach vorheriger telefonischer bzw. Online-Anmeldung dürfen Kunden in Baumärkten feste Einkaufstermine vereinbaren.
  • Voraussetzung: Pro Termin dürfen nur Angehörige eines Haushalts gemeinsam in den Baumarkt. Der Baumarkt ist verpflichtet die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen. Bei mehreren Einzelterminen zur selben Zeit gilt: Nicht mehr als ein Kunde auf 40 Quadratmeter.

Modellprojekte in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100

  • In Regionen, die stabil unter einer 7-Tages-Inzidenz von 100 liegen, können im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten Abweichungen bzw. Ausnahmen zu den geltenden Regeln getroffen werden.
  • Voraussetzung: Die Zustimmung des Gesundheitsministeriums wurde vorab eingeholt und die Region liegt vor Beginn des Projekts sieben Tage in Folge unter dem Inzidenzwert von 100. Auch der Landesdatenschutzbeauftragte muss vorab konsultiert werden.
  • Fallen die Modellprojekte in die Zuständigkeit des Bildungsministeriums, müssen diese ebenfalls auch hier abgestimmt werden. Die Zustimmung des Gesundheitsministeriums muss ebenfalls eingeholt werden.

Regelung für Versammlungen sowie religöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes nach Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schmalkalden-Meiningen verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl ab dem ersten Tag der Überschreitung jeweils

  • ab 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 100 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
  • ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
    unter freiem Himmel auf 50 Personen und
    in geschlossenen Räumen auf 25 Personen sowie
  • ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 10 Personen.

Die nächsthöhere zulässige Teilnehmerhöchstzahl gilt erst bei Unterschreitung der nach RKI maßgeblichen Inzidenzwerte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen.

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Neben der Sondereindämmungsverordnung werden durch die Änderungsverordnung auch die Infektionsschutz-Grundverordnung und die Quarantäneverordnung bis zum 31. März angepasst und verlängert.

Die Quarantäneverordnung wurde in diesem Zuge an die neue Muster-Quarantäneverordnung des Bundes angepasst.

Hier die Änderungen im Überblick:

  • Die Quarantänedauer wird von 14 auf zehn Tage verkürzt, Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Hier gelten weiterhin 14 Tage als Pflicht.
  • Es besteht wieder die Möglichkeit, die Dauer der Quarantäne durch den Nachweis eines negativen Testergebnises zu verkürzen. Dies darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen. Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Hier darf die Quarantäne nicht vorzeitig durch einen negativen Test beendet werden.

Zu den Bereichen Schulen und Kitas finden Sie hier nähere Informationen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Fragen-Antworten-Katalog des Freistaates.