Im Freistaat Thüringen gilt die neue Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Darüber ist die vom Landkreis Schmalkalden-Meiningen erlassene 8. Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 05.02.2021 zum Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen aufgrund steigender Infektionszahlen in Kraft.
Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 19.02.2021 verlängert. Zudem gelten folgende zusätzliche Regelungen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen:
Kontaktbeschränkungen
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen und nichtöffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie zusätzlich einer haushaltsfremden Person gestattet.
- Alle Personen werden dazu angehalten, Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.
- In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.
Ausgangsbeschränkungen
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund ist von 22.00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages untersagt.
Verpflichtendes Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen
In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für jede Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Pflicht:
- im ÖPNV,
- zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken dienenden Zusammenkünften,
- auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
- in Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
- beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
- beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
- auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
- auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen,
- in den farblich gekennzeichneten Innenstadtgebieten von Meiningen und Schmalkalden
Als medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen gelten:
- OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung,
- FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
- FFP3-Masken ohne Ausatemventil und
- Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.
Hier finden Sie eine: Übersicht des Freistaates Thüringen zu den als qualifizierte Gesichtsmasken zugelassenen Maskentypen.
Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben an diesen Orten mindestens eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.
Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz
Beschäftigte müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
- in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird in diesen Situationen nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
Schließung von Betriebskantinen
Nichtöffentliche Betriebskantinen werden geschlossen.
Ausnahme: Der Betrieb der Kantine ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich, zum Beispiel wenn Mitarbeiter die Speisen/Getränke nicht am eigenen Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu sich nehmen können.
Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt weiterhin möglich.
Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Neben Besucherinnen und Besuchern müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.
Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen wird halbiert auf
- 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
- 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen.
Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Sieben-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 100 und in geschlossenen Räumen 25 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).
Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
Ab einer Inzidenz von 200 ist die Teilnehmerzahl von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen auf 25 Personen und bei einer Inzidenz ab 300 auf zehn Personen zu begrenzen. Veranstaltungen und Gottesdienste mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).
Absonderungspflicht bei positivem Schnelltest
Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, sind verpflichtet
- sich bis zur behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung bzw. Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie
- bei bestehenden oder auftretenden Symptomen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der Ortslagen im Landkreisgebiet untersagt.
Theater und Orchester
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.
Über Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport informiert das Thüringer Bildungsministerium gesondert.
Weitere Informationen erhalten Sie im Fragen-Antworten-Katalog des Freistaates.