Orientierungshilfe zur Allgemeinverfügung des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 19.11.2021 zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen für Personen mit einer Covid-19-Erkrankung bzw. SARS-CoV-2-Infektion
Wegen der hohen Zahl an Corona-Infektionen und -Verdachtsfällen ist es für die Gesundheitsämter in den Deutschland zunehmend schwierig, zeitnah Quarantänen für jeden einzelnen Betroffenen zu verfügen. Deshalb hat der Landkreis Schmalkalden-Meiningen am 19. November eine Allgemeinverfügung mit allgemeinen Quarantäne-Regeln erlassen, die ohne gesonderte persönliche Verfügung gelten. Für positiv PCR-Getestete tritt eine sofortige und automatische Quarantäne-Pflicht in Kraft. Weiterhin werden positiv Getestete aufgrund der Allgemeinverfügung aufgefordert, sich anhand eines Formulars als Infizierte zu melden und in diesem Zusammenhang notwendige personenbezogene Daten dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dies kann über die Internetseite www.lra-sm.de erfolgen. Laborbefunde werden dem Gesundheitsamt übermittelt, jedoch liegen nicht alle notwendigen Daten immer vor. Des Weiteren müssen Sie Ihre Kontaktpersonen informieren und diese auffordern sich über das Formular „Kontaktpersonen“ beim Gesundheitsamt zu melden.
Um Betroffenen dennoch eine erste Unterstützung geben zu können, wurde durch den Landkreises Schmalkalden-Meiningen eine Orientierungshilfe online gestellt. Sie bietet einen Überblick der Regelungen für positiv PCR auf das Coronavirus getestete Menschen, für Kontaktpersonen und für Menschen, bei denen der Verdacht einer Erkrankung an Covid-19 besteht.
Aufgrund der enormen Fallhäufung ist eine umgehende Kontaktnachverfolgung und lückenlose Fallermittlung derzeit nicht mehr leistbar. Es kommt bei der Kontaktaufnahme zu betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, bei der Fallermittlung und bei der Verbescheidung der Quarantäneanordnungen zu einem erheblichen Zeitverzug. Auch kann die Erreichbarkeit des Gesundheitsamtes und die Beantwortung von Anfragen aufgrund des hohen Fallaufkommens nicht durchgängig gewährleistet werden.
Da diese offiziellen Regelungen und fachlichen Vorgaben sehr komplex und detailliert sind, möchten wir hiermit eine grobe Orientierungshilfe für betroffene Bürgerinnen und Bürger geben. Bürgerinnen und Bürger, die Kenntnis über ihren Infektionsnachweis per PCR Testung mit dem Coronavirus erhalten, bitten wir, sich umgehend häuslich abzusondern, ihre engen Kontaktpersonen der zurückliegenden Tage zu informieren und diese dem Gesundheitsamt anhand der genannten Formulare auf der Internetseite des Landratsamts zu übermitteln.
Folgende Regelungen sind zu beachten:
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine vereinfachte Darstellung handelt. Das zuständige Gesundheitsamt kann beim Anordnen von Maßnahmen, gerade im Hinblick auf örtliche Besonderheiten der Infektionslage, bei seinen Entscheidungen von diesen Standard-Regeln abweichen.
Fall 1: Sie hatten Kontakt zu einer Person die positiv PCR auf COVID-19 getestet wurde?
Dies betrifft Menschen, die mit einer durch die PCR-Methode positiv getesteten Person bis zu zwei Tage vor deren Symptombeginn oder, wenn die positiv getestete Person keine Symptome hat, bis zu zwei Tage vor der Durchführung der betreffenden Testung, einen engen Kontakt hatten. Wenn dies im jeweiligen Fall geboten erscheint, kann das Gesundheitsamt so verfahren, wie nachfolgend dargestellt.
Ob Sie aufgrund des Kontakts in Quarantäne müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie eng war der Kontakt zu der infizierten Person? Haben Sie und / oder die infizierte Person während des Kontakts einen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) getragen? Sind Sie vollständig geimpft bzw. genesen?
Die Entscheidung darüber, ob Sie in häusliche Quarantäne müssen, erfolgt auf Grundlage der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI). Um Ihren persönlichen Fall bewerten zu können, benötigt das Gesundheitsamt weitere Informationen von Ihnen.
Sie sind daher verpflichtet das Formular Kontaktperson auf unserer Internetseite auszufüllen. Dies wird automatisch an das Gesundheitsamt übermittelt.
Wenn das Gesundheitsamt daraufhin eine Quarantäne anordnet, haben Sie – vorausgesetzt Sie haben keine Symptome, die auf eine Corona-Infektion hindeuten – folgende Optionen:
- Häusliche Quarantäne für zehn Tage ohne abschließenden Test
- Häusliche Quarantäne für fünf Tage mit abschließendem negativem PCR-Test (Probenentnahme frühestens am 5. Tag der Quarantäne).
- Häusliche Quarantäne für sieben Tage mit abschließendem negativem Antigen-schnelltest (Probenentnahme frühestens am 7. Tag der Quarantäne).
Der Quarantänezeitraum beginnt dabei jeweils am Tag nach dem letzten Kontakt zu der positiv PCR getesteten Person. Bei Haushaltmitgliedern der positiv getesteten Person erfolgt diesbezüglich durch das Gesundheitsamt eine Beurteilung des Einzelfalls bzw. der Symptombeginn der positiven Person.
Wenn Sie entsprechende Symptome bei sich wahrnehmen (wie z. B. Halsschmerzen, Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen, Fieber, Kopfschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Geruchsverlust, Geschmacksverlust, Atembeschwerden) nehmen Sie bitte sofort mit ihrem Hausarzt Kontakt auf und veranlassen einen PCR-Testtermin.
Personen mit Symptomen können die Dauer der Quarantäne nicht verkürzen. Die Entscheidung über die Dauer der Quarantäne trifft dann das Gesundheitsamt. Bei Symptomen raten wir immer zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen oder genesene Personen (PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion, die nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 6 Monate zurück liegt) sind nach Exposition zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall von Quarantäne-Maßnahmen ausgenommen. Für vollständig geimpfte Personen gilt diese Ausnahme von der Quarantäne für die aktuell in Deutschland zugelassenen und von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfstoffe.
Entwickeln Sie als vollständig geimpfte oder genesene Kontaktperson Symptome, so müssen Sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und kontaktieren umgehend Ihren Hausarzt. Eine PCR-Testung ist zeitnah zu veranlassen.
Fall 2: Sie selbst wurden positiv auf das Coronavirus getestet?
Wenn Sie mittels eines Antigenschnelltests oder eines Selbsttests positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, muss diese Testung umgehend mittels einer PCR-Untersuchung bestätigt werden.
PCR-Tests werden von niedergelassenen Ärzten aber auch in Testzentren der Kassenärztliche Vereinigung Thüringen durchführt.
Ab dem Zeitpunkt eines positiven Antigenschnelltests sind Sie verpflichtet, sich in häusliche Isolation zu begeben und alle physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Diese Pflicht zur häuslichen Isolation endet, wenn die zur Bestätigung des positiven Antigenschnelltests durchzuführende PCR-Untersuchung negativ ausfällt.
Wird das Coronavirus bei Ihnen durch einen PCR-Test nachgewiesen, müssen Sie für mindestens vierzehn Tage (ab Symptombeginn oder bei Symptomfreiheit seit dem Tag der Testung) in häuslicher Isolation bleiben. Sie dürfen die Isolation nach 14 Tagen erst verlassen, nachdem Sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind. Sollten Sie weiterhin Symptome haben, kontaktieren sie Ihren Hausarzt.
Am letzten Tag der Quarantäne empfehlen wir die Durchführung eines Antigen Schnelltest in einem Schnelltestzentrum.
Da nicht alle Informationen mit dem eingehenden Befund vorliegen, werden Sie anhand der Allgemeinverfügung aufgefordert uns über das Kontaktformular auf der Internetseite des Landratsamts die geforderten Daten mitzuteilen. Bei Fragen werden wir uns bei Ihnen melden.
Fall 3: Bei Ihnen liegt der Verdacht auf Erkrankung an COVID-19 vor?
Dies trifft zu, wenn Sie erkennbare Symptome zeigen, die auf eine solche Erkrankung hindeuten können (insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten).
Lassen Sie sich bitte bei einem Arzt einen PCR-Test durchführen. Ein positiver Befund wird dem Gesundheitsamt automatisch mitgeteilt.
In diesem Fall sind Sie ebenso verpflichtet, sich in häusliche Isolation zu begeben und alle physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden. Diese Pflicht zur häuslichen Isolation endet, wenn die zur Überprüfung des Krankheitsverdachts durchgeführte PCR-Untersuchung negativ ausfällt.
Allgemeine Hinweise für die Quarantäne/Isolation
- Halten Sie zu anderen Haushaltmitgliedern immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern ein.
- Empfangen Sie keinen Besuch.
- Stellen Sie nach Möglichkeit eine Einzelunterbringung in einem gut zu lüftenden Raum sicher.
- Die gemeinsame Nutzung von Räumen ist zu vermeiden oder zumindest auf ein Minimum zu begrenzen und sollte dann zeitlich getrennt und erst nach gründlicher Lüftung erfolgen.
- Wenn die Kontaktperson ein kleines Kind ist: Organisieren Sie die Betreuung in der Familie nach Möglichkeit so, dass nur eine erwachsene Person engen Kontakt hat.
- Achten Sie auf gute Händehygiene und auf die Einhaltung der Husten- und Niesetikette.
Telefonische Anfragen in Verbindung mit dem Coronavirus beantwortet das Landratsamt innerhalb der zuständigen Fachdienste. Anbei eine Übersicht:
Allgemeine Fragen zum Thema Corona, zu Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen:
Corona-Infotelefon: 03693 /485-4000 | 03693/485-8139 | 03693/485-8140
Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, E-Mail: fb.ordnung@lra-sm.de
Fragen zum Thema Reiserückkehr bei Einreise aus aktuellen Risikoländern (gesetzliche Meldepflicht) laut www.rki.de:
Fachdienst Gesundheit, Tel.: 03693 / 485-4000, E-Mail: hygiene@lra-sm.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Bestimmungen für Reiserückkehrer
Fragen bei Kontakt mit SARS-COV-2 Infizierten:
Fachdienst Gesundheit, Tel.: 03693 / 485-4000, E-Mail: hygiene@lra-sm.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unter “Häufig gestellte Fragen und Antworten” und “Häusliche Quarantäne”
In besonders dringenden Fällen ist das Gesundheitsamt auch am Wochenende über die
E-Mail-Adresse corona@lra-sm.de erreichbar. Es werden hier aber nur Fragen bearbeitet, deren Beantwortung keinen Aufschub duldet.
Fragen zu Hygienekonzepten:
Fachdienst Gesundheit, Tel.: 03693 / 485-8733, E-Mail: hygiene@lra-sm.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem unter “Bestimmungen für Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte” sowie unter “Hinweise zu Kinderbetreuung und Schulbetrieb”
Fragen zu Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünften:
Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, Tel.: 03693 / 485-8139, E-Mail: fb.ordnung@lra-sm.de
- Die Anzeige von öffentlichen Veranstaltungen erfolgt über die kommunalen Ordnungsbehörden. Der Anzeige sind mindestens das Zusatzformular sowie ein Hygienekonzept beizufügen. Die ordnungsbehördliche Anzeige muss mindestens fünf Werktage vor der geplanten Veranstaltung erfolgen.
Sofern bei der Veranstaltung>unter freiem Himmel gleichzeitig mehr als 1.000 Personen oder
– Anzeigepflicht: 5 Werktage
– Genehmigungspflicht ab 1000 Personen
– 2G:
– Qualifizierte Gesichtsmaske
– Kapazitätsbegrenzung 75 % der Höchstauslastung
– 2000 Personen>in geschlossenen Räumen gleichzeitig:
– Anzeigepflicht: 5 Werktage
– Genehmigungspflicht ab 500 Personen
– 2G:
– Qualifizierte Gesichtsmaske
– 1000 Personenerwartet werden oder tatsächlich teilnehmen, ist die Veranstaltung genehmigungspflichtig. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.Zu beachten sind hier außerdem die Branchenregelungen für Veranstaltungen.
- Bei nichtöffentlichen bzw. privaten Veranstaltungen muss
>bei mehr als 70 Personen im Freien oder
– Anzeigepflicht ab 70 Personen: 5 Werktage
– 2G ab 20 Personen
– 100 Personen
– KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)>bei mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen
– Anzeigepflicht ab 30 Personen: 5 Werktage
– 2G ab 15 Personen
– 50 Personen
– KP-N (Kontaktpersonen-Nachverfolgung)die Veranstaltung mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Veranstaltungen unterhalb der oben definierten Personengrenzen müssen nicht angezeigt werden. Privatpersonen müssen kein Infektionsschutzkonzept vorlegen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (z.B. mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden. Auf diese Weise kann im Falle einer auftretenden Corona-Erkrankung das Gesundheitsamt dank einer digitalen Schnittstelle auf die Daten zugreifen und die Betroffenen über die konkrete Gefährdung informieren sowie weitere Schritte zum Schutz einleiten.>Hinweisblatt des TMASGFF für private bzw. nichtöffentliche Veranstaltungen
>Formular Veranstaltungsanzeige
Fragen für den Bereich Gastronomie beantwortet:
Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Tel.: 03693 / 485-8162,
E-Mail: gastronomie@lra-sm.de
Weitere Informationen dazu finden Sie unter “Informationen für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen”
Das Landratsamt ist nach wie vor für den Besucherverkehr geschlossen. Termine sind nach vorheriger telefonischer Vereinbarung mit den zuständigen Sachbearbeitern möglich.
Fragen zum Thema Corona-Schutzimpfung:
https://www.impfen-thueringen.de/
https://www.zusammengegencorona.de/