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Neue Coronaregeln in Thüringen: Was sich nun ändert

Die Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 9. Juni 2020 ist erlassen. Zum besseren Verständnis hier noch mal die wichtigsten Änderungen der Verordnung im Überblick:

Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen

Allen Menschen wird weiterhin geraten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten.

Als Empfehlung gilt, sich nur mit Angehörigen eines weiteren Haushalts oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen zu treffen. Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft sollte möglichst konstant bleiben, damit Infektionsketten besser nachvollzogen werden können.

Eine rechtlich verbindende Kontaktbeschränkung entfällt. 

Private Feiern/Veranstaltungen

Private Feiern (z.B. Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten) sind wieder möglich.

Ab einer bestimmten Personenzahl (mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen/mehr als 75 Personen unter freiem Himmel) muss die Veranstaltung jedoch durch den Veranstalter/die Veranstalterin mindestens 48 Stunden im Voraus beim Landkreis gemeldet werden.

Formular: Anzeige privater Veranstaltungen (Dieses senden Sie an die E-Mail: m.bauroth@lra-sm.de)

Es sind immer geeignete Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen sowie im Infektionsfall eine mögliche Kontaktverfolgung sicher zu stellen! Die Verantwortung liegt beim Veranstalter/der Veranstalterin.

Öffentliche Veranstaltungen sind mit der neuen Rechtsverordnung weiterhin grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann eine Erlaubnis vom Landratsamt erteilt werden. Dafür ist es nötig, neben der sonst üblichen Antragsstellung in den jeweiligen Ordnungsämtern der Kommunen, ein Zusatzformular [PDF] auszufüllen und zusammen mit dem Antrag abzugeben. Das Zusatzformular muss eine detaillierte Begründung dafür enthalten, dass die Veranstaltung in ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße nicht geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Das zuständige Ordnungsamt wird den Antrag vorprüfen und an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen weiterleiten. Zu beachten ist, dass hierbei ein Hygieneschutzkonzept zwingend beizufügen ist, welches das Gesundheitsamt prüfen wird. Auf die allgemein Hygieneregeln und den Mindestabstand ist außerdem zu achten. Ebenfalls muss eine Kontaktdatenerfassung aller Beteiligten sichergestellt werden.

Öffnung von weiteren Kultur- und Freizeitangeboten

Folgende Angebote/Einrichtungen dürfen wieder öffnen, wenn Sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten:

  1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen* (zusätzliche Bedingungen:   kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen)
  2. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und    Seniorenbüros
  3. Reisebusveranstaltungen

* Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.

Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen

Tagespflegeeinrichtungen (nach dem Elften Sozialgesetzbuch) können ebenfalls wieder öffnen. Bedingung hierfür ist, dass vorab beim  Landkreis ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde. Sollte es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen geben, ist die Einrichtung geschlossen zu halten bzw. wieder zu schließen.

Genehmigungspflicht für Schwimmbäder, Saunen sowie Messen/Ausstellungen

Mit einer schriftlichen Genehmigung durch den Landkreis dürfen folgende Veranstaltung/Einrichtungen/Angebote in geschlossenen Räumen wieder öffnen:

  1. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen
  2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
  3. Saunen und Thermen.

Kontaktnachverfolgung/Erfassung von Kontaktdaten

Aufgrund der weitreichenden Lockerungen bei den Kontaktbeschränkungen, spielt die Kontaktnachverfolgung beim Auftreten einer Neuinfektion – besonders in geschlossenen Räumen – eine entscheidende Rolle. Um möglichst schnell Infektionsketten nachvollziehen zu können, ist für Gäste von Gaststätten in geschlossenen Räumen bzw. Besucherinnen und Besucher von öffentlichen Veranstaltungen/Angeboten/Einrichtungen mit Publikumsverkehr in geschlossenen Räumen die Erfassung von Kontaktdaten aller Gäste/Teilnehmenden Pflicht.

Mustervorlagen zur Kontaktdatenerfassung:

Mustervorlage: Kontaktdatenerfassung_10 Personen
Mustervorlage: Kontaktdatenerfassung_Einzelpersonen

Weiterhin gelten:

Infektionsschutz- und Abstandsregel

Wo immer möglich und zumutbar, ist weiterhin ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen mit Publikumsverkehr, in Betriebe und Geschäften, in Wohnheimen und Sammelunterkünften müssen die allgemeinen Infektionsschutzregeln eingehalten werden. Das Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen.

Weitere Informationen zu den nötigen Maßnahmen finden Sie in der aktuellen Verordnung (§ 3 und 4).

Infektionsschutzkonzepte

Alle Bereiche mit Publikumsverkehr benötigen nach wie vor ein schriftliches Infektionsschutzkonzept. Das Infektionsschutzkonzept ist vorzuhalten und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Weitere Informationen finden Sie unter § 5 der Verordnung sowie unter www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte.

Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

Im öffentlichen Personenverkehr (z.B. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, Taxen, Reisebusse) und in Geschäften mit Publikumsverkehr ist die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin verpflichtend. Ausnahmen gelten für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, die wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind.