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Pflegestützpunkt im Landratsamt informiert über Änderungen während der Corona-Krise

Die Corona-Krise belastet die Familien von Pflegebedürftigen schwer. In dieser Situation benötigen pflegende Angehörige akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote.

Daher soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bis Ende September vereinfacht werden. Angehörige, die Pflegebedürftige in der Corona-Krise zu Hause betreuen und zugleich erwerbstätig sind, werden so besser unterstützt.

Die Vereinfachungen wurden im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. Über die wichtigsten Änderungen informiert der Pflegestützpunkt im Landratsamt mit Ansprechpartnerin Carolin Herchenhahn:

Pflegeunterstützungsgeld
Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 
Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn zum Beispiel wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.

Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit
Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, werden befristet bis zum 30. September die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur zehn Tage (statt acht Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.

Entlastungsleistungen und Erleichterungen in Zeiten von Corona
Für stundenweise Betreuung durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst und weitere Entlastung im Alltag können Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Das geht natürlich nur, falls der Angehörige einen Pflegegrad hat und in der aktuellen Situation noch Betreuungsdienste mit freien Kapazitäten gefunden werden. Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:

  • Tages- und Nachtpflege, auch für die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionen
  • Kurzzeitpflege
  • Leistungen von ambulanten Pflegediensten:
    Personen mit Pflegegrad 1 können sämtliche notwendigen Leistungen eines Pflegedienstes mitfinanzieren.
    In den Pflegegraden 2 bis 5 sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie das Waschen und Anziehen, ausgenommen. Diese dürfen ausschließlich mit den Pflegesachleistungen finanziert werden. Der Entlastungsbetrag steht lediglich für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung, wie etwa Hilfe im Haushalt und Alltagsgestaltung.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag bei zugelassenen Anbietern z.B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter.

Erweiterungen aufgrund der Corona-Krise seit dem 23. Mai:

Abweichend davon sollen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zum 30. September den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen können, wenn dies zur Überwindung von infolge der Corona-Krise verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Andere Hilfen können professionelle Angebote oder auch nachbarschaftliche Hilfe sein. An den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflegekassen im Interesse einer zügigen und unbürokratischen Abwicklung keine überhöhten Anforderungen stellen.

Achtung: Diese Erweiterung gilt nur für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sind weiterhin an die oben genannten Einschränkungen gebunden.

Auch die Übertragbarkeit dieser Entlastungsleistungen ist erweitert worden. Normalerweise kann man die Entlastungsleistungen eines Jahres bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen. Für alle Pflegebedürftigen gilt nun: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen aus dem Jahr 2019, die Sie noch nicht ausgegeben haben, bis Ende September 2020 in Anspruch nehmen können. Diese Erweiterung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.

Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Um die Menschen zu Hause zu unterstützen, wurde auch der Erstattungsbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel angehoben.

Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln zählen z.B. Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmal-Bettschutzeinlagen.

Hierfür gibt es normalerweise 40 Euro im Monat. Die Kostenerstattung dieser Hilfsmittel ist zum 1. April 2020 auf 60 Euro erhöht worden. Auch diese Änderung gilt bis zum 30. September 2020. Das Kaufdatum oder der Tag, an dem die Pflegehilfsmittel geliefert wurden, ist dabei entscheidend.

Unabhängige und kostenfreie Hilfe

Weitere Informationen gibt es im Pflegestützpunkt im Meininger Landratsamt. Die Beratungsstelle in der Kreisbehörde bietet neutrale und kostenfreie Informationen für alle Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegenden des Landkreises, unabhängig vom Alter und ob bereits ein Pflegegrad vorliegt oder nicht. Die Mitarbeiterin im Pflegestützpunkt, Carolin Herchenhahn, zeigt Hilfsangebote auf, vermittelt Kontakte und unterstützt bei der Koordinierung individueller Pflegeanliegen. Erreichbar ist Carolin Herchenhahn unter der Telefonnummer 03693 485-8544 werktags vormittags von 08.30 – 12.00 Uhr und nachmittags Montag bis Mittwoch 13.00 – 15.30 Uhr sowie am Donnerstag von 13.00 bis 17.30 Uhr. Zudem kann der Pflegestützpunkt jederzeit per E-Mail unter pflegestuetzpunkt@lra-sm.de kontaktiert werden. Persönliche Beratungen im Landratsamt sind vorheriger Absprache wieder möglich.

Foto: Carolin Herchenhahn berät Betroffene und Interessierte im Pflegestützpunkt des Landkreises.