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Erleichterte Antragstellung & Sonderregelungen bei ALG II

Kommunales Jobcenter informiert: Derzeit erleichterte Antragstellung und weitere Sonderregelungen bei Arbeitslosengeld II

Aussetzen der Vermögensprüfung

Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen.

Für Anträge, im oben genannten Zeitraum, erfolgt vorübergehend keine Prüfung des Privatvermögens (z. B. Eigenheim, Auto, etc.), wenn die Höhe des Vermögens nicht erheblich ist. (Pro Antragsteller 60 000 Euro / jede weitere Person 30 000 Euro). Eventuell vorhandenes Betriebsvermögen bei Selbständigen ist der Selbständigkeit zuzuordnen und bleibt unangetastet.

Übernahme der Kosten der Unterkunft

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Kommunale Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Das bedeutet, dass die Angemessenheit der Unterkunft für Bewilligungen, die im oben genannten Zeitraum beginnen, sechs Monate nicht geprüft wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlichen Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.

Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Für Kunden, die aktuell schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Kunden brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Die Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen für sechs Monate auf Grundlage der Einkommensprognose vorläufig bewilligt. Hierzu wird es einen vereinfachten Vordruck geben. Nur wenn Kunden einen Antrag auf Nachberechnung stellen (z. B. geringere Einnahmen als durch Sie geschätzt), erfolgt eine endgültige Entscheidung nach dem sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt. Falls kein Antrag auf Nachberechnung gestellt wird, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge unter:

www.lra-sm.de/jobcenter

Das Kommunale Jobcenter hat eine Servicehotline für Selbständige, Freiberufler und alle anderen Betroffenen geschaltet. Diese lautet: 03693/ 485 – 8444 und ist auch auf der Internetseite des Kommunalen Jobcenters zu finden.