Die Untere Rechtsaufsichtbehörde im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen hat die Anfechtung der Bürgermeisterwahl in Oberhof zurückgewiesen. „Die Wahl des Herrn Thomas Schulz als Bürgermeister der Stadt Oberhof ist gültig“, heißt es im Bescheid der Kommunalaufsicht. Der Schriftsatz wurde sowohl der Wahlanfechterin als auch nachrichtlich der Stadtverwaltung zugestellt. Zusammenfassend sei keine Wahlbeeinflussung feststellbar, welche einen erheblichen Wahlrechtsverstoß begründen lasse, so die Entscheidung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde.
Zum Hintergrund: Eine Oberhofer Bürgerin hatte die Stichwahl vom 29. April 2018 fristgerecht angefochten. Die Wahlanfechtung begründete sie damit, dass die Stadt Oberhof wahlmanipulierend in den im Internet durchgeführten Wahlkampf zugunsten des amtierenden Bürgermeisters Thomas Schulz eingegriffen hätte. Konkret wurde auf die Facebook-Seite „Thomas Schulz Bürgermeister für Oberhof“ verwiesen. Durch die Angabe der Anschrift der Stadt Oberhof im Impressum und durch die Posts sei der Eindruck entstanden, dass die Stadt Oberhof für dessen Kandidatur verantwortlich sei und er der Einzige zu unterstützende Kandidat wäre, so die Wahlanfechterin. Dies sei bei der vorliegenden Wahl und dem als knapp zu bezeichnenden Ergebnis der Stichwahl als wahlentscheidend zu deklarieren.
Nach entsprechender Prüfung kam die Kommunalaufsicht zu dem Schluss, dass die von Thomas Schulz zu Wahlkampfzwecken eingerichtete Facebook-Seite „Thomas Schulz Bürgermeister für Oberhof“ von ihm als Privatperson und nicht durch die Stadtverwaltung Oberhof betreut wurde und damit kein Verstoß gegen Wahlvorschriften, insbesondere gegen das Neutralitätsgebot, festgestellt werden konnte. Die Facebook-Seite „Thomas Schulz Bürgermeister für Oberhof“ könne nicht der Stadt Oberhof zugerechnet werden. Beide Facebook-Seiten unterscheiden sich wesentlich hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und nicht zuletzt im Aufruf der Seite, so die Kommunalaufsicht. Bei der Facebook-Seite „Thomas Schulz Bürgermeister für Oberhof“ handle es sich erkennbar um eine privat eingerichtete Seite, die nicht den Eindruck vermittle, dass es eine amtliche Seite der Stadt Oberhof sei. „Auch wenn Herr Schulz seine dienstlichen Kontaktdaten angegeben hat, konnte für den Wähler, der sich hier seine Informationen sammelte, nicht der Eindruck der amtlichen Tätigkeit des Bürgermisters erweckt werden, führt die Rechtsaufsichtsbehörde mit Blick auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes auf (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juni 2006 – 8 UZ 1166/05 –, Rdn. 6, juris).
In einer Stellungnahme der Stadt Oberhof vom 26. Juni 2018 hatte die Stadt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stadt Oberhof eine eigene Facebook-Seite unter dem Namen der Kommune unterhält. Über diese Seite, welche durch städtisches Personal gepflegt und betreut wird, wurde zu keinem Zeitpunkt Wahlwerbung für einen der Bewerber um das Amt des Bürgermeisters getätigt. Die Facebook-Seite der Stadt Oberhof hat nachweislich einen amtlichen Charakter, stellt die Untere Rechtsaufsichtsbehörde fest.
Auch zur Neutralitätspflicht des Bürgermeisters geht die Kommunalaufsicht in ihrem Bescheid näher ein. Demnach gelte die Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters im Wahlkampf nicht uneingeschränkt. Ihm stehe wie jedem anderen Bewerber im Wahlkampf das Recht zu alle Möglichkeiten aller Medien zu nutzen. „Ein Bürgermeister darf im Wahlkampf nicht in unzumutbarer Weise eingeengt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Bürgermeister im Wahlkampf nicht in angemessener Form auf seine eigenen Verdienste hinweisen dürfte“, so die Kommunalaufsicht wörtlich mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1973 – VII B 27/73). Das Bundesverwaltungsgericht weist, darauf hin, dass Bürgermeister sich wie jeder andere Bürger mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv am Wahlkampf beteiligen können.
Selbst wenn die Angabe der Adresse der Stadt Oberhof als Verstoß der Wahlvorschriften anzurechnen wäre, sei dieser Verstoß jedoch nicht geeignet, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so die Kommunalaufsicht. Die Inhalte der Posts auf der Facebook-Seite des Herrn Schulz ließen auch keinen Wahlrechtsverstoß erkennen.
Die Angabe von dienstlicher Handynummer und E-Mail Adresse in den Kontaktdaten auf der von Herrn Thomas Schulz privat betriebenen Facebook-Seite sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es nach Angaben der Stadtverwaltung Oberhof keine schriftliche Vereinbarung mit dem Bürgermeister gibt, welche eine Nutzung von Diensthandy und E-Mail Adresse der Stadtverwaltung nur für den reinen Dienstgebrauch vorsieht, ist im Umkehrschluss auch eine private Nutzung dieser amtlichen Ressourcen zulässig. Zudem liegt es in der Hand des Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung, wie er die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Arbeitsmittel nutzt. Die Arbeitszeit könne sich ein Bürgermeister frei einteilen. „Eine private Nutzung von Diensthandy und dienstlicher E-Mail Adresse ist zumindest solange zulässig, wie es nicht ausdrücklich im Rahmen einer schriftlichen Festlegung untersagt wird und auch der Stadtrat kein eindeutiges Verbot diesbezüglich ausgesprochen hat“, so die Untere Rechtsaufsichtsbehörde.
Es scheine dahingehend auch als unwahrscheinlich, dass sich die Wähler durch die Angabe der Kontaktdaten im Impressum so massiv haben beeinflussen lassen, dass ein erheblicher Wahlrechtsverstoß gegeben ist, welcher sich auf das Wahlergebnis maßgebend ausgewirkt hat. Die von der Wahlanfechterin vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet um die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Oberhof erfolgreich anzufechten. Da die von der Wahlanfechterin angegebenen beweisführenden Screenshots nicht als Anlage beigefügt wurden, lassen die angeführten Argumente keine tiefgründigere Prüfung zu.
Damit bleibt die Bürgermeisterwahl in Oberhof gültig. Schulz wurde in der Stichwahl vom
29. April 2018 als Bürgermeister der Stadt Oberhof wiedergewählt. Bei der Stichwahl erhielt er von den 879 gültig abgegebenen Stimmen 499. Der Gegenkandidat Holger Holland (Aktiv für Oberhof) kam auf 380 Stimmen.